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Veränderungen der seitlichen Begrenzung des gemeinschaftlichen deutsch-luxemburgischen Hoheitsgebiets durch natürliche allmähliche Veränderungen von Mosel, Sauer und Our werden nach gegenseitiger Abstimmung in das Liegenschaftskataster übernommen.
Bei natürlichen plötzlichen sowie bei künstlichen Veränderungen von Mosel, Sauer und Our werden diese Veränderungen zunächst nur vermessungstechnisch erfasst. Die Fortführung des Liegenschaftskatasters wird zurückgestellt, bis die Vertragsstaaten auf Vorschlag der Grenzkommission eine entsprechende Neuregelung des Grenzverlaufs gemäß Artikel 1 des Grenzvertrags vereinbart haben.