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Der Betreuungs- und Versorgungsdienst hat die Aufgabe, die Betreuung und Versorgung von unverletzten und betroffenen Personen sicherzustellen. Dies umfasst vor allem die vorübergehende Unterbringung, die soziale Betreuung sowie die Versorgung mit Verpflegung. Im Betreuungs- und Versorgungsdienst wird unterschieden zwischen der Soforthilfe und der Übergangshilfe. In der Soforthilfe werden Betroffene aufgefangen, geeignete Anlaufstellen gebildet und eine Grundversorgung sichergestellt. In der Übergangshilfe werden die bereits in der Soforthilfe betreuten Personen über einen längeren Zeitraum versorgt.
Um die in Absatz 1 genannten Aufgaben zu bewältigen, ist die Schaffung einer ergänzenden Infrastruktur erforderlich. Diese Aufgabe obliegt der zuständigen unteren Katastrophenschutzbehörde in Abstimmung mit den privaten Hilfsorganisationen.
Die zuständige untere Katastrophenschutzbehörde beplant in Abstimmung mit den privaten Hilfsorganisationen auf Gemeindeverbandsebene die Zusammenführung von Betreuungs- und Versorgungskomponenten mit einem benachbarten Gemeindeverband.
Die für die betreuungs- und versorgungsdienstliche Aufgabenbewältigung benötigte Ausstattung und Ausrüstung ist von den Aufgabenträgern nach § 2 Absatz 2 in Verbindung mit § 46 des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland, ergänzt durch die organisationseigene Ausstattung und die Ausstattung der Unterstützungskomponenten des Bundes, zu erbringen. Die Ausstattung besteht im Allgemeinen aus Betreuungs-Lastkraftwagen, Feldkochherden, Mannschaftstransportwagen und Geräteanhängern.