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Der Sanitätsdienst hat die Aufgabe, bei Großschadenslagen oder Katastrophen mit einem Massenanfall von Verletzten und Erkrankten deren Versorgung sicherzustellen. Im Einzelnen sichtet der Sanitätsdienst, führt medizinische Sofortmaßnahmen durch und stellt die Transportfähigkeit her. Zudem leistet er Erste Hilfe durch ärztliches und nicht-ärztliches Personal. Er registriert und transportiert Verletzte.
Um die in Absatz 1 genannten Aufgaben zu bewältigen, ist neben einer engen Verzahnung mit dem Rettungsdienst die Schaffung einer ergänzenden Infrastruktur durch den Aufbau von Einheiten zur Behandlung und dem Transport von Patienten erforderlich. Diese Aufgabe obliegt der zuständigen unteren Katastrophenschutzbehörde in Abstimmung mit dem Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung und den privaten Hilfsorganisationen. Hierbei ist eine abgestimmte Ausstattung und Ausbildung anzustreben, damit eine gegenseitige Unterstützung mit Material und Personal möglich ist.
Die zuständige untere Katastrophenschutzbehörde beplant in Abstimmung mit den privaten Hilfsorganisationen auf Gemeindeverbandsebene die Zusammenführung der Sanitätskomponenten mit einem benachbarten Gemeindeverband.
Die für die sanitätsdienstliche Aufgabenbewältigung benötigte Ausstattung und Ausrüstung ist von den Aufgabenträgern nach § 2 Absatz 2 in Verbindung mit § 46 des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland, ergänzt durch die organisationseigene Ausstattung und die Ausstattung der Unterstützungskomponenten des Bundes, zu erbringen. Die Ausstattung besteht im Allgemeinen aus Gerätewagen-Sanität, Krankentransportwagen, Mannschaftstransportwagen und Geräteanhängern.