KDAV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 11 KDAVInkrafttretenVerordnung über das automatisierte Verfahren zur Auskunft über Kundendaten nach § 112 des Telekommunikationsgesetzes § 10Schlussformel Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. § 10Schlussformel