Art. 39 32024D3080
Der Generaldirektor oder der Dienststellenleiter, dem delegierte Befugnisse nach Artikel 36 erteilt wurden, kann seinerseits beschließen, bestimmte Entscheidungen über die Auswahl von Projekten und bestimmte Einzelentscheidungen über die Gewährung von Finanzhilfen und die Vergabe von öffentlichen Aufträgen an einen stellvertretenden Generaldirektor, einen Direktor oder – im Einvernehmen mit dem zuständigen Mitglied der Kommission – einen Referatsleiter weiterzuübertragen.
Der stellvertretende Generaldirektor, der Direktor oder der Referatsleiter, dem Befugnisse weiterübertragen wurden, handelt unter der Aufsicht des Generaldirektors oder Dienststellenleiters, dem delegierte Befugnisse erteilt wurden. Der Generaldirektor oder Dienststellenleiter bleibt gegenüber der Kommission dafür verantwortlich, dass die Voraussetzungen und Modalitäten für die Ausübung der direkten Delegation eingehalten werden.
Die Weiterübertragung der Befugnisse gilt für die Annahme bestimmter Entscheidungen über die Auswahl von Projekten und von Einzelentscheidungen über die Gewährung von Finanzhilfen und die Vergabe öffentlicher Aufträge, wenn der Basisrechtsakt vorsieht, dass die Kommission einen Beschluss entweder von sich aus oder nach Anhörung eines AusschussesVerordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/182/oj ). und dessen befürwortender Stellungnahme fasst. Solche Beschlüsse sind nicht Gegenstand einer dienststellendübergreifenden Konsultation.
Der stellvertretende Generaldirektor, der Direktor oder der Referatsleiter, dem Befugnisse im Wege der Weiterübertragung übertragen wurden, nimmt den Entwurf des Rechtsakts an und bestätigt, dass die Voraussetzungen und Modalitäten für die erlassenen Rechtsakte eingehalten wurden.
Der Rechtsakt gilt als angenommen, sobald die zum Zwecke der Annahme geleistete – handschriftliche oder elektronische – Unterschrift des stellvertretenden Generaldirektors, Direktors oder Referatsleiters in dem dafür vorgesehenen IT-System registriert ist.