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Konsolidierungshilfen erhalten im Jahr 2013 nur die Gemeinden, die die Auflagen der Kommunalaufsichtsbehörde im Jahr 2012 erfüllt haben.
Die Auflagen gelten als erfüllt, wenn die für das Jahr 2012 vereinbarten Sanierungsmaßnahmen dem Grunde nach vollumfänglich umgesetzt wurden, es sei denn, die Gemeinde hat die unterbliebene Umsetzung nicht zu vertreten. Dies erfordert seitens der Gemeinde den Nachweis, dass die erforderlichen Gemeinderatsbeschlüsse gefasst oder die mit der Umsetzung der Maßnahme einhergehenden organisatorischen Maßnahmen getroffen wurden. Nicht umgesetzte Sanierungsmaßnahmen können spätestens bis 2013 vollständig oder anteilig nachgeholt oder durch zusätzliche finanziell gleichwertige Maßnahmen ersetzt werden.
Nur im Fall einer außergewöhnlichen Notsituation, die von der jeweils betroffenen Gemeinde darzulegen ist, kann das Ministerium für Inneres und Sport im Einvernehmen mit dem Kommunalen Sanierungsrat von diesen Bewilligungsvoraussetzungen abweichen, wenn hierdurch die Zielsetzung nach § 1 gefördert wird.
Die Verpflichtung zum Nachweis der Erreichung des Sanierungsziels im Jahr 2011 mit der Vorlage des Haushaltsplans 2013 bleibt unberührt.