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Die Gemeinden nach § 3 Absatz 1 erhalten Konsolidierungshilfen nur dann, wenn sie ihr strukturelles zahlungsbezogenes Defizit des Jahres 2014 in den Jahren 2015 und 2016 um jeweils 10 Prozent oder um insgesamt 20 Prozent und in den Jahren von 2017 bis 2022 um jährlich 10 Prozent zurückführen. Als zahlungsbezogenes Defizit gilt der Saldo aus Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit zuzüglich der um Tilgungserstattungen bereinigten ordentlichen Tilgung der Kredite für Investitionen ohne Einzahlungen oder Auszahlungen von Konsolidierungshilfen aus dem Kommunalen Entlastungsfonds. Das strukturelle zahlungsbezogene Defizit 2014 wird um Auswirkungen des Zensus sowie um sonstige wesentliche strukturelle Änderungen und Sondereffekte bereinigt. Die Entscheidung über die Bereinigung um sonstige strukturelle Änderungen und Sondereffekte trifft das Ministerium für Inneres und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Europa sowie im Einvernehmen mit dem Kommunalen Sanierungsrat.
Zur Ermittlung des strukturellen zahlungsbezogenen Defizits einer Gemeinde wird bei den nachfolgend benannten Zahlungsarten (Normalfaktoren) eine Normalentwicklung unterstellt. Bei den Einzahlungen sind dies Bei den Auszahlungen ist dies die Kreisumlage oder die Regionalverbandsumlage. Die Gemeinden steuern ihr strukturelles zahlungsbezogenes Defizit nach Absatz 1 durch die übrigen Einzahlungen und Auszahlungen sowie durch den Personaleinsatz und die Höhe der Steuerhebesätze.
die Grundsteuer B,
die Gewerbesteuer,
der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer,
der Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer und
die Schlüsselzuweisungen A, B und C sowie die Sonderschlüsselzuweisungen an die Gemeinden abzüglich der Finanzausgleichsumlage nach dem Kommunalfinanzausgleichsgesetz.
Basiswerte für die Normalentwicklung sind die letzten im Jahr vor dem Bewilligungsjahr verfügbaren Rechnungsergebnisse. Zur Ermittlung der Ausgangsbasis darf hiervon durch Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 2 für alle Gemeinden einheitlich abgewichen werden, um den Basiswert um nicht strukturelle Einmaleffekte zu bereinigen. Die Normalentwicklung wird jährlich fortgeschrieben.
Die Gemeinden erhalten Konsolidierungshilfen, wenn das strukturelle zahlungsbezogene Defizit die sich aus Absatz 1 ergebende Obergrenze nach Maßgabe des Haushaltsplans im maßgeblichen Bewilligungszeitraum nicht überschreitet. Die Konsolidierungshilfen werden zurückgefordert, wenn der Betrag des strukturellen zahlungsbezogenen Defizits auf Basis des Jahresabschlusses die Obergrenze übersteigt.
Die Landeshauptstadt Saarbrücken muss abweichend von Absatz 1 die von der Kommunalaufsichtsbehörde im Einzelfall im Benehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Europa festgelegten Konsolidierungsziele erfüllen.
Entstehen einer Gemeinde durch nicht vorhersehbare und von ihr nicht beeinflussbare Ereignisse unabweisbare zusätzliche Belastungen, zu deren Tragung die Gemeinde verpflichtet, aber nicht in der Lage ist, kann das jahresbezogene strukturelle Defizit entsprechend erhöht werden. Die Entscheidung hierüber trifft das Ministerium für Inneres und Sport im Benehmen mit dem Kommunalen Sanierungsrat.
Im Fall einer außergewöhnlichen Notsituation, die von der jeweils betroffenen Gemeinde darzulegen ist, kann das Ministerium für Inneres und Sport im Benehmen mit dem Kommunalen Sanierungsrat von diesen Bewilligungsvoraussetzungen abweichen, wenn hierdurch die Zielsetzung nach § 1 gefördert wird