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Bewilligungsbehörde ist das Ministerium für Inneres und Sport. Die Konsolidierungshilfen werden nach Bestandskraft der Bewilligung an die Gemeinden ausgezahlt.
Anträge sind über das Landesverwaltungsamt - Kommunalaufsichtsbehörde - an das Ministerium für Inneres und Sport einzureichen. Der Antrag für die Jahre 2015 und 2016 muss bis spätestens 31. August 2016, die Anträge für die Jahre ab 2017 müssen bis spätestens 31. Juli des Bewilligungsjahres mit den erforderlichen Unterlagen beim Landesverwaltungsamt vorliegen. Verspätet eingegangene Anträge werden nicht berücksichtigt.
Mit dem Antrag auf Bewilligung der Konsolidierungshilfen sind folgende Unterlagen einzureichen, soweit sie nicht bereits bei der Kommunalaufsichtsbehörde vorliegen: Die Gemeinden bestätigen die Richtigkeit der der Verteilung der Konsolidierungshilfen nach § 3 Absatz 1 und der Berechnung der Bewilligungsvoraussetzungen nach § 4 zu Grunde liegenden, von ihnen an die zuständigen Stellen zu meldenden Daten. Fehlerhaft gemeldete Daten gehen zu Lasten der Gemeinden.
Beschluss des Gemeinderates über die Beantragung der Konsolidierungshilfen und über ihre Verwendung im Sinne des § 5,
Berechnung des strukturellen Defizits und Nachweis der Einhaltung der Obergrenze nach § 4 Absatz 1,
plausible Darlegung der wesentlichen Maßnahmen, die dazu beitragen, dass die Obergrenze nach § 4 Absatz 1 eingehalten wird,
Haushaltssatzung,
Haushaltssanierungsplan (gegebenenfalls Ausnahmeregelung bei nicht rechtzeitigem Vorliegen) oder Sanierungshaushalt, soweit die Gemeinde zu deren Aufstellung verpflichtet ist.
Die Kommunalaufsichtsbehörde prüft, ob die formalen und materiellen Voraussetzungen für die Konsolidierungshilfen vorliegen. Sie leitet den Antrag mit dem Ergebnis ihrer Prüfung und einer Entscheidungsempfehlung an das Ministerium für Inneres und Sport weiter. Das Ministerium für Inneres und Sport entscheidet im Benehmen mit dem Kommunalen Sanierungsrat. Maßgeblich und grundsätzlich sind die Ergebnisse der Kommunalaufsichtsbehörde nach Satz 2 zu Grunde zu legen.
Die Gemeinde hat die Einhaltung des Sanierungszieles nach § 4 Absatz 4 bis 6 für die Jahre 2015 und 2016 erstmalig bis zum 31. Juli 2017 und für die Jahre ab 2017 bis zum 31. Juli des dem Bewilligungsjahr folgenden Jahres nachzuweisen.
Das Ministerium für Inneres und Sport kann die Verwendung von Formularen und elektronischer Wege der Antrags- und Datenübermittlung verbindlich vorschreiben.