Gesetze
Gesetz wird geladen …
Entstehen einer Gemeinde durch die Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylsuchenden zusätzliche Belastungen, zu deren Tragung die Gemeinde verpflichtet ist, kann das jahresbezogene strukturelle Defizit entsprechend erhöht werden. Satz 1 gilt auch für Belastungen, die sich als Folge der Unterbringung ergeben. Die entsprechenden Belastungen sind möglichst im Zuge des Haushaltsgenehmigungsverfahrens darzustellen. Soweit die Gemeinde zu deren Tragung weder durch Gesetz noch durch untergesetzliche Vorschriften verpflichtet ist, ist zur Beurteilung ihrer Angemessenheit ein strenger Maßstab anzuwenden. Die Entscheidungen nach diesem Absatz trifft das Ministerium für Inneres und Sport im Einvernehmen mit dem Kommunalen Sanierungsrat.
Absatz 1 gilt für in den Jahren 2015 bis 2018 eintretende zusätzliche Belastungen. Das Ministerium für Inneres und Sport wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Europa diesen Zeitraum durch Rechtsverordnung bis zum Jahr 2020 zu verlängern und etwaigen weiterreichenden Folgewirkungen durch lineare Verlängerung des Zeitraums zur Erreichung des strukturellen zahlungsbezogenen Haushaltsausgleichs Rechnung zu tragen.