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Die Konsolidierungshilfen müssen zur zusätzlichen Kredittilgung verwendet werden. Die Verwendung für andere Zwecke ist unzulässig. Die erklärte Absicht der zweckentsprechenden Verwendung ist zugleich weitere Bewilligungsvoraussetzung. Bei Vereinnahmung der Konsolidierungshilfen unmittelbar auf einem Kreditkonto gilt diese als Kredittilgung. Werden die Konsolidierungshilfen nicht auf einem Kreditkonto vereinnahmt, sind die Konsolidierungshilfen zur Tilgung von Liquiditätskrediten aus dem Einzahlungskonto oder, sofern die Wirtschaftlichkeit im Vergleich zur Tilgung von Liquiditätskrediten nachgewiesen ist, zur Tilgung von Krediten für Investitionen aus dem Einzahlungskonto zu verwenden. Die Kredittilgung muss unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte zum frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgen, spätestens bis zum Ende des dem Bewilligungsjahr nachfolgenden Jahres.
Die Verbuchung kann durch gesonderten Erlass des Ministeriums für Inneres und Sport geregelt werden.
Die zweckentsprechende Verwendung und Verbuchung sind dem Landesverwaltungsamt als Kommunalaufsichtsbehörde spätestens bis 31. März des zweiten auf das Bewilligungsjahr folgenden Jahres nachzuweisen.