Gesetz Nr. 1157 - Kommunalfinanzausgleichsgesetz - KFAG Vom 12. Juli 1983
Die zum Ende eines Haushaltsjahres nicht verbrauchten Mittel der Schlüsselmassen nach § 7 Nrn. 1 bis 3 sind spätestens der jeweiligen Schlüsselmasse des zweitfolgenden Jahres zuzuführen.
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