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Besteht für die Bildung eines Zweckverbandes zur Erfüllung bestimmter Pflichtaufgaben ein dringendes öffentliches Bedürfnis, insbesondere weil eine Gebietskörperschaft eine Pflichtaufgabe nicht erfüllen kann, weil das ihre Wirtschafts- oder Verwaltungskraft übersteigt, aber mehrere Gebietskörperschaften im Weg eines Zweckverbandes diese Aufgaben erfüllen können, so kann die Rechtsaufsichtsbehörde den beteiligten Gemeinden, Verwaltungsverbänden und Landkreisen eine angemessene Frist zur Bildung eines Zweckverbandes setzen.
Wird der Zweckverband innerhalb der gesetzten Frist nicht gebildet, verfügt die Rechtsaufsichtsbehörde die Bildung eines Zweckverbandes und erlässt gleichzeitig die Verbandssatzung. Vor dieser Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.
Die Vorschriften über den Inhalt der Verbandssatzung gelten entsprechend. Die Verbandssatzung muss, soweit erforderlich, die Ausstattung des Zweckverbandes mit Dienstkräften regeln.
Im Übrigen gelten § 49 Absatz 1 Satz 3 und § 13 entsprechend.
Ist die Bildung eines Zweckverbands zur Erfüllung von einzelnen Pflichtaufgaben oder von einzelnen staatlichen Auftragsangelegenheiten aus Gründen des…
Ist die Bildung eines Zweckverbandes zur Wahrnehmung von Pflichtaufgaben, die den Gemeinden oder Gemeindeverbänden durch gesetzliche Vorschrift auferlegt sind,…
Gemeinden, Verwaltungsverbände, Landkreise und Zweckverbände können sich zu einem Zweckverband (Freiverband) zusammenschließen und ihm bestimmte Aufgaben, zu…
Zur Bildung des neuen Zweckverbandes muss von den Beteiligten eine Verbandssatzung vereinbart werden. § 11 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
Besteht für den Abschluss einer Zweckvereinbarung zur Erfüllung bestimmter Pflichtaufgaben ein dringendes öffentliches Bedürfnis, kann die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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