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Die Mittel aus dem Sondervermögen gemäß § 5 Satz 2 und 3 werden für Baumaßnahmen der im Krankenhausplan des Saarlandes aufgenommenen Krankenhäuser verwendet, wenn diese unter Berücksichtigung qualitativer Versorgungsziele zu einer Verbesserung der Strukturen in Krankenhäusern führen, die für die Sicherung der stationären medizinischen Versorgung der Bevölkerung von besonderer Bedeutung sind, zu einem Abbau von Überkapazitäten und Doppelstrukturen sowie zur Konzentration von stationären Versorgungsangeboten und damit zum Aufbau von medizinischen Schwerpunktzentren führen.
Die Mittel aus dem Sondervermögen, die gemäß § 5 Satz 1 zugeführt wurden, dienen der Bewältigung der direkten und indirekten finanziellen Folgen der Covid-19-Pandemie im Sinne von § 2 des Gesetzes zur Bewältigung der finanziellen Folgen der Covid-19-Pandemie, welche in einem Veranlassungszusammenhang mit dieser stehen. Über die zweckentsprechende Verwendung dieser Mittel berichtet das für Gesundheit zuständige Ministerium halbjährig gegenüber dem für Gesundheit zuständigen Ausschuss.