Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Krankenhausfonds“ vom 24. Juni 20201
Das Sondervermögen ist von den übrigen Vermögen, Rechten und Verbindlichkeiten des Landes getrennt zu halten. Das Sondervermögen darf nicht beliehen werden.
§ 7 KHFondsSoVermG SL
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