KHFondsSoVermG SL — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 9 KHFondsSoVermG SLHaftungGesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Krankenhausfonds“ vom 24. Juni 20201 § 8§ 10 Für Verbindlichkeiten des Sondervermögens haftet nur dieses. Das Sondervermögen haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des Saarlandes. § 8§ 10