KHFondsSoVermG SL — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 10 KHFondsSoVermG SLAuflösungGesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Krankenhausfonds“ vom 24. Juni 20201 § 9§ 11 Das Sondervermögen gilt nach seiner Aufzehrung als aufgelöst. § 9§ 11