SVZukIG SL — InhaltsübersichtGesetzgeltende FassungSachgebietKörperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts§ 10 SVZukIG SLHaftungGesetz Nr. 1482 über das „Sondervermögen Zukunftsinitiative“ Vom 23. Oktober 2001 § 9a§ 11 Leichte SpracheEinfache Sprache BarrierefreiFür Verbindlichkeiten des Sondervermögens haftet nur dieses. Das Sondervermögen haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des Saarlandes. § 9a§ 11