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Die Krankenhaushygienikerin oder der Krankenhaushygieniker koordiniert die Erfassung und Bewertung (Surveillance) von nosokomialen Infektionen und die Maßnahmen zu ihrer Prävention. Sie oder er berät die Leitung der Einrichtung sowie die ärztlich und pflegerisch Verantwortlichen in allen Fragen der Hygiene in der Einrichtung, bewertet die vorhandenen Risiken und schlägt Maßnahmen zur Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von nosokomialen Infektionen vor.
Die Qualifikation für die Wahrnehmung der in Absatz 1 genannten Aufgaben besitzt, wer die Anerkennung als Fachärztin oder Facharzt für Hygiene und Umweltmedizin oder für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie erhalten hat. Die Qualifikation besitzen auch approbierte Humanmedizinerinnen und Humanmediziner mit erfolgreich abgeschlossener Facharztweiterbildung, die eine von einer Landesärztekammer anerkannte Zusatzbezeichnung auf dem Gebiet der Krankenhaushygiene erworben oder eine von einer Landesärztekammer anerkannte strukturierte curriculare Fortbildung zur Krankenhaushygienikerin oder zum Krankenhaushygieniker (mindestens 200 Stunden) erfolgreich absolviert haben und den Nachweis der Fähigkeit zur Erfüllung der Aufgaben gemäß der Empfehlung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) erbringen.
In Einrichtungen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 und 7 ist organisatorisch sicherzustellen, dass die erforderliche Beratung durch Krankenhaushygienikerinnen oder Krankenhaushygieniker gewährleistet ist. Der Beratungsumfang muss das Behandlungsspektrum der Einrichtung und das Risikoprofil der dort zu behandelnden Patientinnen und Patienten berücksichtigen und ist so zu bemessen, dass die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 gewährleistet ist. Der Bedarf hängt maßgeblich vom Infektionsrisiko innerhalb der Einrichtung ab; als Orientierungsmaßstab ist die jeweils geltende Fassung der Empfehlung „Personelle und organisatorische Voraussetzungen zur Prävention nosokomialer Infektionen“ der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert Koch-Institut (KRINKO) heranzuziehen. In Einrichtungen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 3 mit mehr als 400 Betten, in denen nach dem Risikoprofil nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 ein mittleres oder hohes Risiko für nosokomiale Infektionen besteht, ist die hauptamtliche Beschäftigung mindestens einer Krankenhaushygienikerin oder eines Krankenhaushygienikers in Vollzeit oder einer entsprechenden Zahl von Teilzeitbeschäftigten sicherzustellen. Im Übrigen kann in Einrichtungen nach § 1 Absatz 2 die Beratung durch einrichtungsangehörige oder externe Krankenhaushygienikerinnen oder Krankenhaushygieniker erfolgen.