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Krankenhaus- und Hausunterricht an Stelle des Unterrichts in der Schule sollen schulpflichtige Schüler öffentlicher Schulen und privater Ersatzschulen erhalten, die nach amtsärztlicher Feststellung infolge dauernder oder voraussichtlich mehr als sechs Unterrichtswochen währender Erkrankung die Schule nicht besuchen können. Das Gleiche gilt für Schüler, die wegen einer lange dauernden Krankheit wiederkehrend den Unterricht an bestimmten Tagen versäumen müssen.
Krankenhaus- und Hausunterricht wird nur erteilt, soweit der Gesundheitszustand des Schülers die Teilnahme an diesem Unterricht zulässt und die Gesundheit der Lehrkräfte dadurch nicht gefährdet wird.
Die Schule berät die Erziehungsberechtigten und den Schüler über das Recht, Krankenhaus- und Hausunterricht zu beantragen.