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In Krankenhäusern und sonstigen Heilstätten, in denen ständig Schüler stationär untergebracht sind, ist Krankenhausunterricht fest eingerichtet; dabei werden auch Schüler, welche die in § 1 Abs. 1 genannten zeitlichen Voraussetzungen nicht erfüllen, in den Unterricht mit einbezogen, sofern die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 und des § 8 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 gegeben sind. In allen anderen Krankenhäusern und Heilstätten wird der Krankenhausunterricht je nach Bedarf erteilt. Der Krankenhausunterricht soll nach Möglichkeit in Gruppen durchgeführt werden. Bei der Bildung der Gruppen sind unterrichtliche und soziale Gesichtspunkte maßgeblich. Einzelunterricht ist zu erteilen, wenn dies aus medizinischen, pädagogischen oder organisatorischen Gründen geboten ist.
Der Hausunterricht wird als Einzelunterricht erteilt.