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Eine Kommunikationsunterstützung ist als geeignete Kommunikationsform anzusehen, wenn sie im konkreten Fall die nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 erforderliche Verständigung sicherstellt.
Zur Kommunikationsunterstützung kommen Personen zur Kommunikationsunterstützung, Kommunikationsmethoden und Kommunikationsmittel in Betracht:
Personen zur Kommunikationsunterstützung sind insbesondere
gebärdensprachdolmetschende Personen,
schriftdolmetschende Personen,
oraldolmetschende Personen,
kommunikationsassistierende Personen,
lautsprachbegleitend gebärdende Personen oder
in taktil wahrnehmbare Sprache oder Gebärden übersetzende Personen,
in gestützter Kommunikation übersetzende Personen oder
sonstige Personen des Vertrauens
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
akustisch-technische Hilfen oder
Für den Bereich der mündlichen Kommunikation
die Bestimmung der im Sinne des Absatzes 1 geeigneten Kommunikationsunterstützung
Kommunikationsmethoden sind insbesondere
Unterstützung im Sinne von Absatz 1 Nummer 1 kann insbesondere geleistet werden durch
eines Beihilfeberechtigten,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.