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Die Kreisordnungsbehörde ist zuständig für die Entscheidung über die Erteilung einer Konzession nach § 30 Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung. Ihr wird auch die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 144 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b der Gewerbeordnung übertragen.
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach folgenden Vorschriften wird auf die Kreisordnungsbehörde übertragen:
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach folgenden Vorschriften wird auf die Kreisordnungsbehörde übertragen:
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 144 Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben f, h bis j, nach § 144 Absatz 2 Nummer 1b und…
Die Kreisordnungsbehörde ist zuständige Behörde
Den Kreisordnungsbehörden wird die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 50 des Weingesetzes übertragen.
Die Kreisordnungsbehörden sind zuständig für
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.