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Die Schiedsstellen im Sinne des § 18a KHG bestehen jeweils aus einem neutralen vorsitzenden Mitglied, sieben Vertretungen der Krankenhäuser, einer Vertretung des Landesausschusses des Verbandes der privaten Krankenversicherung und insgesamt sechs Vertretungen der regional zuständigen Landesverbände der Orts-, Betriebs-, Innungs-, landwirtschaftlichen Krankenkassen und Ersatzkassen sowie der Bundesknappschaft.
Bei der Bestellung der Vertretung der Krankenhäuser sind die öffentlichen, freigemeinnützigen und privaten Trägergruppen entsprechend ihrem Anteil an Krankenhausbetten im Zuständigkeitsbereich der Schiedsstelle zu berücksichtigen. Ferner sollen die unterschiedlichen Versorgungsaufträge und Größenklassen der Krankenhäuser ausreichend vertreten sein.
Für jedes Mitglied der Schiedsstelle sind mindestens zwei Stellvertreter zu bestellen.
Die Mitglieder der Schiedsstelle und ihre Stellvertreter gemäß § 18a Absatz 2 KHG werden durch schriftliche oder elektronische Mitteilung bestellt.
Die Schiedsstelle besteht aus einer oder einem unparteiischen Vorsitzenden (Vorsitz), zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern sowie je vier Vertretungen der…
Der Schiedsstelle gehört auch eine von dem Landesausschuss des Verbandes der Privaten Krankenversicherer bestellte Person an, die auf die Zahl der…
Die von der Saarländischen Krankenhausgesellschaft e.V. und den Landesverbänden der Krankenkassen (einschließlich der Ersatzkassen, der Bundesknappschaft), dem…
Die Schiedsstelle besteht aus einer oder einem unparteiischen Vorsitzenden, zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern sowie drei Vertreterinnen oder Vertretern…
Die Vorsitzenden haben eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter, die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle haben mindestens zwei Stellvertreterinnen oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.