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Voraussetzungen für den Erhalt einer Pflegeerlaubnis gemäß § 43 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch im Bereich der persönlichen Eignung sind insbesondere:
Die Kindertagespflegeperson hat ihre persönliche Eignung, auch im Fall des § 14 Absatz 2, durch die Vorlage eines ärztlichen Attestes und eines erweiterten Führungszeugnisses nach § 72a des Achten Buches Sozialgesetzbuch gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe alle fünf Jahre nachzuweisen.
Die Kindertagespflegeperson hat mindestens das 18. Lebensjahr vollendet, bringt insbesondere Freude sowie Erfahrung im Umgang mit Kindern mit und zeigt Interesse an deren Bildung, Erziehung und Betreuung. Sie verfügt über gute Deutschkenntnisse, ist zuverlässig und verantwortungsbewusst.
Die Feststellung der persönlichen Eignung einer Tagespflegeperson für die Bildung, Erziehung und Betreuung eines Kindes ist auch abhängig von einer Würdigung ihrer materiellen, räumlichen, gesundheitlichen und sozialen Lebensumstände.
Für die Betreuung und Förderung behinderter oder von einer Behinderung bedrohter Kinder nach § 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch kommen nur Personen in Betracht, die über die in Nummer 1 bis 3 genannten Voraussetzungen verfügen und nach individueller Überprüfung unter Berücksichtigung des § 23 Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zur Durchführung einer inklusiven Kindertagespflege geeignet sind.
Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe prüft in jedem Einzelfall, ob die persönliche Eignung gegeben ist.