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In der Kindertagespflege ist die gesundheitliche Entwicklung der Kinder zu fördern. Bei Anhaltspunkten für eine Beeinträchtigung in diesem Bereich sind die Erziehungsberechtigten von der Kindertagespflegeperson frühzeitig zu informieren.
Werden bei einem Kind Anzeichen für die Gefährdung des leiblichen, geistigen oder seelischen Wohls wahrgenommen, hat die Kindertagespflegeperson den Träger der öffentlichen Jugendhilfe unverzüglich hierüber in Kenntnis zu setzen; zur Feststellung der Gefährdungseinschätzung gilt § 8a Absatz 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
Volljährige Personen, die im Haushalt der Kindertagespflegeperson leben und sich während der Betreuungszeiten des Kindes oder der Kinder in diesem Haushalt aufhalten, sind verpflichtet, dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe beziehungsweise im Fall des § 14 Absatz 2 der vermittelnden Stelle alle fünf Jahre ein ärztliches Attest sowie ein erweitertes Führungszeugnis nach § 72a des Achten Buches Sozialgesetzbuch vorzulegen.
In Räumlichkeiten, in denen eine Kinderbetreuung stattfindet, ist das Rauchen während der Betreuungszeiten nicht zulässig.