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Betreuungsbörsen im Sinne dieser Verordnung sind Einrichtungen, die Kindertagespflegepersonen vermitteln, ohne Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu sein. Diese sind verpflichtet, mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe zusammenzuarbeiten.
Soweit Kinder außerhalb des Haushalts der Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages weniger als 15 Stunden wöchentlich und nicht länger als drei Monate gegen Entgelt betreut werden, sind Betreuungsbörsen, die auch diesen Personenkreis vermitteln, verpflichtet, darauf hinzuweisen, dass eine Pflegeerlaubnis gemäß § 43 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch nicht vorliegt.