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Die Kirchen- und Kultussteuer wird für das Steuerjahr erhoben. Steuerjahr ist das Kalenderjahr.
Die Verwaltung der Kirchen- und Kultussteuer durch die Finanzämter und die Gemeinden oder Gemeindeverbände kann nur zum Beginn eines Steuerjahres übernommen und…
Wird die Kirchen- beziehungsweise Kultussteuer als Diözesankirchensteuer beziehungsweise Landeskirchensteuer (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes) erhoben, so haben
Wird die Kirchen- beziehungsweise Kultussteuer als Ortskirchensteuer (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes) erhoben, so können
Die Verwaltung der Kirchen- beziehungsweise Kultussteuer vom Einkommen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Gesetzes), die
In den Kirchen- und Kultussteuerbeschlüssen sind die jeweiligen Steuersätze festzusetzen.
Liegt zu Beginn eines Steuerjahres ein anerkannter Kirchensteuerbeschluß nicht vor, so gilt für das Steuerjahr der vorjährige Kirchensteuerbeschluß weiter, bis…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.