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Die Verwaltung der Kirchen- und Kultussteuer durch die Finanzämter und die Gemeinden oder Gemeindeverbände kann nur zum Beginn eines Steuerjahres übernommen und nur zum Schluss eines Steuerjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr zurückgegeben werden.
Die Kirchen- und Kultussteuer wird für das Steuerjahr erhoben. Steuerjahr ist das Kalenderjahr.
Die Finanzämter sind befugt, bei einer Stundung oder einem Erlass von Einkommen-, Lohn- oder Kapitalertragsteuer zugleich auch den entsprechenden Teil der…
dem für Kirchenangelegenheiten zuständigen Ministerium und dem für die Landesfinanzverwaltung zuständigen Ministerium (zuständige Ministerien) bis zum 30.…
den zuständigen Ministerien auf deren Verlangen hin bis zum 30. September den im Haushalt der Kirchengemeinden durch Kirchen- oder Kultussteuer zu deckenden…
Auf Antrag der Diözesen der Katholischen Kirche oder auf Antrag der Evangelischen Landeskirchen hat das für die Landesfinanzverwaltung zuständige Ministerium…
Die Kirchensteuer vom Grundbesitz kann auf Antrag der nach der Steuerordnung zuständigen Körperschaft durch die Gemeinden (Gemeindeverbände) verwaltet werden.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.