§ 2 KlaCembAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Klavier- und Cembalobauer und zur Klavier- und Cembalobauerin
Die Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
§ 2 BehAppbAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Behälter- und Apparatebauer und zur Behälter- und Apparatebauerin
Die Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
§ 2 WerkstoffPrAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Werkstoffprüfer und zur Werkstoffprüferin
Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
§ 2 OrgBAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Orgelbauer und zur Orgelbauerin
Die Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
§ 2 SHKAMAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik und zur Anlagenmechanikerin für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik
Die Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre.