KMAnzV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 9 KMAnzVInkrafttretenVerordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Kryptomärkteaufsichtsgesetz § 8Anlage 1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2026 in Kraft. § 8