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Die Zeit der Beurlaubung für den Auslandsschuldienst wird den Auslandslehrern auf das Besoldungsdienstalter und als ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet. Die Entscheidung über diese Anrechnung ist bereits bei der Erteilung des Urlaubs zu treffen.
Bei der Anrechnung der Auslandstätigkeit auf' die ruhegehaltfähige Dienstzeit wird die landesrechtliche Regelung angewendet, die dem § 17 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 1. Oktober 1961 [4] entspricht.
Die Anrechnung als ruhegehaltfähige Dienstzeit wird nicht von der Leistung eines Versorgungszuschlages abhängig gemacht.
Die Auslandslehrer behalten bei der Heimatbehörde ihr allgemeines Dienstalter.