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Die Zeit einer Beurlaubung staatlicher Lehrerinnen und Lehrer zur Dienstleistung an Schulen im Ausland auf Grund der Vermittlung des Bundesverwaltungsamtes gilt bis zur Dauer von drei Jahren als Dienstzeit im Sinne des § 6 Absatz 1 der Saarländischen Laufbahnverordnung.[3]