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Steht ein Auslandslehrer während seiner Auslandstätigkeit zur Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit heran und erfüllt er die beamtenrechtlichen Voraussetzungen, so soll die Ernennung durchgeführt werden.
Durch Aktenüberwachung und sonstige geeignete Maßnahmen sorgt die Heimatbehörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit dafür, dass den Auslandslehrern in Anstellung und Beförderung keine Nachteile erwachsen.