Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesminister des Auswärtigen und den Kultusministern der Länder in der Bundesrepublik Deutschland über den Einsatz deutscher Lehrkräfte im Ausland („Rahmenstatut für die Tätigkeit deutscher Lehrkräfte im Ausland“) Vom 21. Dezember 1994
Auf Unfälle, die ein Auslandslehrer in Ausübung oder infolge seines Dienstes im Ausland erleidet, werden die landesrechtlichen Bestimmungen [5] über die Unfallfürsorge angewendet.
§ 7 KMAuslLehrVbg SL
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