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Die Artbezeichnung „Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb“ wird verliehen, wenn neben den Voraussetzungen nach § 3 die nachstehenden Kriterien erfüllt sind:
das Vorhandensein einer staatlich anerkannten Quelle mit natürlichem, wissenschaftlich anerkanntem und bewährtem Heilwasser;
der Nachweis der durch Erfahrung bewährten therapeutischen Eignung des Heilwassers durch ein medizinisch-balneologisches Gutachten;
der Nachweis der chemischen Zusammensetzung und der physikalischen Eigenschaften sowie der einwandfreien hygienischen und mikrobiologischen Beschaffenheit des Heilwassers durch Analysen und Vornahme regelmäßiger Kontrolluntersuchungen;
der Betrieb leistungsfähiger Gesundheitseinrichtungen zur therapeutischen Anwendung des Heilwassers unter ärztlicher und pflegerischer Betreuung;
kurortgerechte Park- und Grünanlagen mit einem gekennzeichneten Wegenetz für Wanderungen und Terrainkuren;
mindestens eine als Kurärztin oder Kurarzt niedergelassene, kassenärztlich zugelassene Person;
das Vorhandensein einer gültigen Erlaubnis nach § 13 Arzneimittelgesetz.
kurortgerechte Park- und Grünanlagen mit einem gekennzeichneten Wegenetz für Wanderungen und Terrainkuren;
leistungsfähige und qualifizierte Gesundheitseinrichtungen zur Abgabe und therapeutischen Anwendung des Heilmittels mit angemessener kurärztlicher und…
leistungsfähige Gesundheitseinrichtungen zur therapeutischen Einsetzbarkeit des Klimas mit angemessener ärztlicher und pflegerischer Betreuung;
verschiedenartige Gesundheitseinrichtungen zur Durchführung wissenschaftlich geprüfter hydrotherapeutischer Heilverfahren (insbesondere solche nach Kneipp) mit…
der Nachweis der krankheitsheilenden, -lindernden oder -verhütenden, durch Erfahrung bewährten Eigenschaften der natürlichen Peloide durch ein…
leistungsfähige Einrichtungen zur Anwendung wissenschaftlich anerkannter hydrotherapeutischer Heilverfahren (insbesondere solche nach Kneipp) mit angemessener…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.