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Die Artbezeichnung „Heilbad“ (Mineral-, Thermal-, Sole-, Peloid- oder Moorheilbad) wird verliehen, wenn neben den Voraussetzungen nach § 3 die nachstehenden Kriterien erfüllt sind:
die Verfügbarkeit eines natürlichen, wissenschaftlich anerkannten und durch Erfahrung bewährten Heilmittels des Bodens, das regelmäßigen Kontrollanalysen unterzogen wird;
leistungsfähige und qualifizierte Gesundheitseinrichtungen zur Abgabe und therapeutischen Anwendung des Heilmittels mit angemessener kurärztlicher und pflegerischer Betreuung;
stationäre Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sowie Spezialkliniken;
ausgedehnte Grünanlagen sowie Naturbereiche mit einem gekennzeichneten Wegenetz für Terrainkuren;
mindestens eine als Kurärztin oder Kurarzt niedergelassene, kassenärztlich zugelassene Person mit je nach Bädersparte eventuell hinzutretender, indikationsbezogener Zusatzweiterbildung;
die Vorhaltung von Fachpersonal zur indikationsbezogenen Gesundheitsberatung;
die Einhaltung einschlägiger gesundheitsrechtlicher Vorschriften.
der Betrieb leistungsfähiger Gesundheitseinrichtungen zur therapeutischen Anwendung des Heilwassers unter ärztlicher und pflegerischer Betreuung;
verschiedenartige Gesundheitseinrichtungen zur Durchführung wissenschaftlich geprüfter hydrotherapeutischer Heilverfahren (insbesondere solche nach Kneipp) mit…
leistungsfähige Einrichtungen zur Anwendung wissenschaftlich anerkannter hydrotherapeutischer Heilverfahren (insbesondere solche nach Kneipp) mit angemessener…
leistungsfähige Gesundheitseinrichtungen zur therapeutischen Einsetzbarkeit des Klimas mit angemessener ärztlicher und pflegerischer Betreuung;
kurortgerechte Park- und Grünanlagen mit einem gekennzeichneten Wegenetz für Wanderungen und Terrainkuren;
Zur Heilbehandlung gehören auch Bäder - ausgenommen Saunabäder und Aufenthalte in Mineral- oder Thermalbädern außerhalb einer Rehabilitations- oder Kurmaßnahme…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.