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Die Artbezeichnung „Ort mit Heilstollen-Kurbetrieb“ wird verliehen, wenn neben den Voraussetzungen nach § 3 die nachstehenden Kriterien erfüllt sind:
der Betrieb eines Stollens (Höhle, ehem. Bergwerk), dessen spezifische Eigenschaften therapeutisch genutzt werden;
ein wissenschaftlich anerkanntes und durch Erfahrung bewährtes, therapeutisch anwendbares Klima im Heilstollen, dessen Eigenschaften periodisch überprüft werden;
der Betrieb geeigneter, indikationsbezogener Gesundheitseinrichtungen zur Vorbeugung gegen Krankheiten sowie zu deren Linderung oder Heilung mit angemessener ärztlicher und pflegerischer Betreuung;
kurortgerechte Park- und Grünanlagen mit einem gekennzeichneten Wegenetz für Wanderungen und Terrainkuren;
mindestens eine als Kurärztin oder Kurarzt niedergelassene, kassenärztlich zugelassene Person.
der Betrieb leistungsfähiger Gesundheitseinrichtungen zur therapeutischen Anwendung des Heilwassers unter ärztlicher und pflegerischer Betreuung;
leistungsfähige Gesundheitseinrichtungen zur therapeutischen Einsetzbarkeit des Klimas mit angemessener ärztlicher und pflegerischer Betreuung;
der Betrieb leistungsfähiger Gesundheitseinrichtungen zur therapeutischen Anwendung der Peloide unter ärztlicher und pflegerischer Betreuung;
verschiedenartige Gesundheitseinrichtungen zur Durchführung wissenschaftlich geprüfter hydrotherapeutischer Heilverfahren (insbesondere solche nach Kneipp) mit…
leistungsfähige und qualifizierte Gesundheitseinrichtungen zur Abgabe und therapeutischen Anwendung des Heilmittels mit angemessener kurärztlicher und…
leistungsfähige Einrichtungen zur Anwendung wissenschaftlich anerkannter hydrotherapeutischer Heilverfahren (insbesondere solche nach Kneipp) mit angemessener…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.