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Die Artbezeichnung „Ort mit Peloid- oder Moor-Kurbetrieb“ wird verliehen, wenn neben den Voraussetzungen nach § 3 die nachstehenden Kriterien erfüllt sind:
die Verfügbarkeit von natürlichem, wissenschaftlich anerkannten und bewährtem Peloid als Heilmittel;
der Nachweis der chemischen Zusammensetzung und der physikalischen Eigenschaften der Peloide durch Peloid-Analysen und Vornahme regelmäßiger Kontrollanalysen;
der Nachweis der krankheitsheilenden, -lindernden oder -verhütenden, durch Erfahrung bewährten Eigenschaften der natürlichen Peloide durch ein medizinisch-balneologisches Gutachten;
der Betrieb leistungsfähiger Gesundheitseinrichtungen zur therapeutischen Anwendung der Peloide unter ärztlicher und pflegerischer Betreuung;
kurortgerechte Park- und Grünanlagen mit einem gekennzeichneten Wegenetz für Wanderungen und Terrainkuren;
mindestens eine als Kurärztin oder Kurarzt niedergelassene, kassenärztlich zugelassene Person;
die Einhaltung einschlägiger gesundheitsrechtlicher Vorschriften.
kurortgerechte Park- und Grünanlagen mit einem gekennzeichneten Wegenetz für Wanderungen und Terrainkuren;
das Vorhandensein einer staatlich anerkannten Quelle mit natürlichem, wissenschaftlich anerkanntem und bewährtem Heilwasser;
Ort mit Heilquellen-, Heilstollen-, Peloid- oder Moor-Kurbetrieb erhalten einen dreifachen oder
verschiedenartige Gesundheitseinrichtungen zur Durchführung wissenschaftlich geprüfter hydrotherapeutischer Heilverfahren (insbesondere solche nach Kneipp) mit…
der Nachweis der besonderen therapeutischen Eignung des Klimas und seiner Wirkung durch wissenschaftliche Begutachtung;
Kurorte sind Gemeinden oder Teile von Gemeinden, in denen natürliche Heilmittel des Bodens oder des Klimas oder wissenschaftlich anerkannte hydrotherapeutische…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.