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Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass alle Siedlungsgebiete mit 2 000 EW und mehr folgende Anforderungen erfüllen:
Sie sind mit einer Kanalisation ausgestattet,
alle Anfallstellen von häuslichem Abwasser sind an die Kanalisation angeschlossen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Siedlungsgebiete mit 1 000 EW und mehr, aber unter 2 000 EW die Anforderungen nach Absatz 1 bis zum 31. Dezember 2035 erfüllen. Die Mitgliedstaaten können von der in Unterabsatz 1 genannten Frist abweichen, und zwar für einen Zeitraum von höchstens Bulgarien, Kroatien und Rumänien können von der in Unterabsatz 1 genannten Frist abweichen, und zwar für einen Zeitraum von höchstens Weichen Mitgliedstaaten von der in Unterabsatz 1 genannten Frist ab, so stellen sie sicher, dass ihr erstes nationales Durchführungsprogramm gemäß Artikel 23 Folgendes enthält: Die Verlängerungen der in Unterabsatz 1genannten Frist gelten nur, wenn die Bedingungen von Unterabsatz 2 oder 3 und von Unterabsatz 4 erfüllt sind. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten bis zum 31. Juli 2028, wenn diese Bedingungen nicht erfüllt sind.
acht Jahren, wenn am 1. Januar 2025
weniger als 50 % der in Unterabsatz 1 genannten Siedlungsgebiete eine Kanalisation haben oder
weniger als 50 % der kommunalen Abwasserfracht der in Unterabsatz 1 genannten Siedlungsgebiete in einer Kanalisation gesammelt werden,
zehn Jahren, wenn am 1. Januar 2025
weniger als 25 % der in Unterabsatz 1 genannten Siedlungsgebiete eine Kanalisation haben oder
weniger als 25 % der kommunalen Abwasserfracht der in Unterabsatz 1 genannten Siedlungsgebiete in einer Kanalisation gesammelt werden.
zwölf Jahren, wenn am 1. Januar 2025
weniger als 50 % der in Unterabsatz 1 genannten Siedlungsgebiete eine Kanalisation haben oder
weniger als 50 % der kommunalen Abwasserfracht der in Unterabsatz 1 genannten Siedlungsgebiete in einer Kanalisation gesammelt werden,
vierzehn Jahren, wenn am 1. Januar 2025
weniger als 25 % der in Unterabsatz 1 genannten Siedlungsgebiete über eine Kanalisation haben oder
weniger als 25 % der kommunalen Abwasserfracht der in Unterabsatz 1 genannten Siedlungsgebiete in einer Kanalisation gesammelt werden.
die Zahl der Siedlungsgebiete mit 1 000 EW und mehr, aber unter 2 000 EW, die am 1. Januar 2025 über keine vollständige Kanalisation verfügen, und
einen Plan mit den Investitionen, die erforderlich sind, damit diese Siedlungsgebiete innerhalb der verlängerten Fristen alle Vorgaben erfüllen, und
die technischen oder wirtschaftlichen Gründe, die die Verlängerung der in Unterabsatz 1 genannten Fristen rechtfertigen.
Die in EW ausgedrückte Fracht eines Siedlungsgebiets wird auf der Grundlage der höchsten wöchentlichen Durchschnittsfracht berechnet, die in dem Siedlungsgebiet während eines Jahres anfällt, wobei Ausnahmewettersituationen, etwa aufgrund von Starkniederschlägen, unberücksichtigt bleiben.
Die Kanalisation muss die Anforderungen nach Anhang I Teil A erfüllen.
Um die wirksame Behandlung von kommunalem Abwasser vor der Einleitung in die Umwelt zu gewährleisten, sollte das gesamte kommunale Abwasser aus…
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß alle Gemeinden bis zu folgenden Zeitpunkten mit einer Kanalisation ausgestattet werden: — bis zum 31. Dezember 2000…
Abweichend von Satz 1 sind Verdichtungsgebiete mit mehr als 10 000 EW, die Abwasser in empfindliche Gebiete einleiten, bis zum 31. Dezember 1998 mit…
1Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 2 sind die Gemeinden abgabepflichtig in den Fällen des § 50a Abs. 3a dieses Gesetzes sowie an Stelle von Einleitern, die im…
bis zum 31. Dezember 2005 Gemeinden mit 2.000 - 10.000 EW.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.