Gesetze
Gesetz wird geladen …
Diese Verordnung gilt für die Landräte, hauptamtlichen Bürgermeister, Beigeordneten, hauptamtlichen Amtsverweser sowie die Verbandsvorsitzenden von Verwaltungsverbänden. Sie gilt auch für den Direktor des Kommunalen Versorgungsverbands Sachsen, den Verbandsdirektor des Kommunalen Sozialverbands Sachsen und den Direktor der Sächsischen Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung, soweit sie Beamte sind.
Diese Verordnung gilt für die Staatsbeamtinnen und Staatsbeamten sowie die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, Landkreise und sonstigen der Aufsicht des…
Auf die Verbandsvorsitzenden von Verwaltungsverbänden finden die für Beigeordnete geltenden Vorschriften mit der Maßgabe des § 147 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2…
die Verbandsvorsitzenden von Verwaltungsverbänden,
Auf ehrenamtliche Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher finden die für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte geltenden Vorschriften mit Ausnahme des § 6 Absatz 2 Satz…
Diese Verordnung gilt für Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter des Freistaates Sachsen sowie für Beamtinnen und Beamte der Gemeinden, Landkreise…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.