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Die Aufwandsentschädigung wird mit den Dienstbezügen monatlich im Voraus gezahlt; besteht der Anspruch nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Aufwandsentschädigung gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt. Abschnitt II Aufwandsentschädigung an Beamte der Gemeinden und Gemeindeverbände