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Die Zuweisungen sind bestimmt für Investitionen und Maßnahmen zur Nutzung Erneuerbarer Energien, Investitionsmaßnahmen in klimaschonende Mobilität sowie zum nachhaltigen Wasser-, Ressourcen- und Energiemanagement, präventive Investitionen und Maßnahmen zur Stärkung der Resilienz von Kommunen gegenüber Klimaveränderungen und hohen Energiekosten sowie Maßnahmen, die solche Investitionen und Maßnahmen fördern oder vorbereiten.
Zuweisungsempfänger können die zweckgebundenen Mittel nach Absatz 1 an kommunale Unternehmen weiterreichen, an denen sie mit mindestens 50 Prozent beteiligt sind und wenn sichergestellt ist, dass die für den Zuweisungsempfänger maßgebenden Bestimmungen dieses Gesetzes auch dem kommunalen Unternehmen auferlegt werden.
Die Zuweisung ist nach den §§ 11 bis 15, 19 und 26 des Sächsischen Integrations- und Teilhabegesetzes sowie den §§ 9 bis 14 dieser Verordnung zu verwenden…
Für die Verteilung und Verwendung der Mittel nach Absatz 1 gelten die Verwaltungsvorschriften der zuständigen Staatsministerien und die sonstigen…
Kreisangehörige Gemeinden, Kreisfreie Städte, kommunale Zweckverbände und Landkreise erhalten Zweckzuweisungen zur Förderung kommunaler Investitionsprojekte…
„ § 24 Zweckzuweisungen zur Förderung kommunaler Investitionen
Kreisangehörige Gemeinden, Kreisfreie Städte, kommunale Zweckverbände und Landkreise erhalten Zweckzuweisungen zur Förderung kommunaler Investitionsprojekte…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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