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Der Gesamtzuweisungsbetrag nach § 1 wird zu gleichen Teilen auf die Anzahl der Landkreise und Kreisfreien Städte verteilt.
Die Landesdirektion Sachsen setzt die Zuweisungen für die Kommunen fest und reicht diese als Gesamtbudget nach Absatz 1 bis zum 31. März des jeweiligen Kalenderjahres aus.
Der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt reicht die Zuweisungen an die Gemeinden und Zuwendungsempfänger zur Verwirklichung von Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 aus.
Nicht verwendete Mittel können innerhalb des Verwendungszeitraums an den Landkreis oder die Kreisfreie Stadt zurückgegeben werden und für andere Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 verwendet werden.
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