Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Zuweisung wird für die Dauer eines Haushaltsjahres bewilligt. Bei Vorliegen einer Verpflichtungsermächtigung ist die Bewilligung für die Dauer eines Doppelhaushalts möglich.
Zuweisungsempfänger sind die Landkreise und Kreisfreien Städte. Sie erhalten vom Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt eine Mitteilung über die voraussichtliche Höhe der Zuweisung nach Absatz 5 bis zum 1. November des Vorjahres für das jeweilige Haushaltsjahr oder, im Falle des Absatzes 1 Satz 2, bis zum 1. November des Vorjahres eines Doppelhaushalts für die jeweiligen Haushaltsjahre. Ergibt sich im laufenden Haushaltsjahr, insbesondere in der Zeit einer vorläufigen Haushalts- und Wirtschaftsführung gemäß Artikel 98 Absatz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen, dass mindestens eine Verteilungsmasse voraussichtlich von der nach Satz 2 mitgeteilten Höhe abweichen wird, soll eine aktualisierte Mitteilung über die voraussichtliche Höhe der Zuweisung ergehen. Der Zuweisungsempfänger kann innerhalb von zwei Wochen zur Mitteilung Stellung nehmen.
Beanstandet ein Zuweisungsempfänger die Mitteilung nach Absatz 2 Satz 2 oder Satz 3, prüft das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt die inhaltlichen Einwände und stellt die Zuweisungen neu fest, soweit sie beanstandet wurden. Die Zuweisungsempfänger werden über die geänderte Höhe informiert.
Die Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank –.
Die Höhe der Zuweisungen für die Förderung der Förderbereiche nach den §§ 1 bis 7 wird durch das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt für jedes Haushaltsjahr festgestellt und der Bewilligungsstelle mitgeteilt.
Die Bewilligungsstelle setzt die Zuweisung anschließend durch Bescheid fest.
§ 18 Abs. 8 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die Landesdirektion Sachsen setzt auf dieser Basis die Höhe der Zuweisungen fest und zahlt diese aus.“
Die auf die kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städte und Landkreise entfallenden Zuweisungen nach diesem Gesetz werden mit Ausnahme der Zuweisungen nach…
Die Höhe der Zuweisung wird vom Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt für den Bewilligungszeitraum festgestellt und der…
Das Statistische Landesamt berechnet die Höhe der Zuweisungen. Die Landesdirektion Sachsen setzt auf dieser Basis die Höhe der Zuweisungen fest und zahlt diese…
Das Statistische Landesamt berechnet die Höhe der Zuweisungen. Die Landesdirektion Sachsen setzt auf dieser Basis die Höhe der Zuweisungen fest und zahlt diese…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.