§ 10 Abs. 1 SächsKomPauschVOSächsische Kommunalpauschalenverordnung
Mit Ausnahme von § 5 Absatz 1 Nummer 2 sind in den Förderbereichen nach den §§ 1 bis 7 Personal- und Sachausgaben förderfähig. Von der Förderung ausgeschlossen…
Art. 5 Abs. 3 32001R0257Die Finanzhilfe der Gemeinschaft kann insbesondere Investitionsausgaben mit Ausnahme des Immobilienerwerbs und laufende Ausgaben (einschließlich Verwaltungs-,…
§ 4 Abs. 4 NRW-34508Gesetz über den Nordrhein-Westfalen-Plan für gute Infrastruktur 2025 bis 2036 (NRW-Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036)
Nicht förderfähig sind Ausgaben der Verwaltung. Hierzu zählen Ausgaben für verwaltungseigene Planungen oder andere Personal- oder Verwaltungsausgaben.
Art. 16 Abs. 1 Buchst. b 32021R1057VERORDNUNG (EU) 2021/1057 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013
Kosten für den Erwerb von Mobiliar, Ausrüstung und Fahrzeugen, es sei denn, ein solcher Erwerb ist für die Erreichung des Ziels des Vorhabens erforderlich oder…
Art. 34 Abs. 3 32007R0718Sofern in den besonderen Bestimmungen für die einzelnen IPA-Komponenten nichts anderes festgelegt ist, sind folgende Ausgaben nicht nach der IPA-Verordnung…