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Mit Ausnahme von § 5 Absatz 1 Nummer 2 sind in den Förderbereichen nach den §§ 1 bis 7 Personal- und Sachausgaben förderfähig. Von der Förderung ausgeschlossen sind Baumaßnahmen, der Erwerb von unbeweglichen Sachen und der Erwerb von Fahrzeugen.
Im Fördergegenstand nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 sind investive Ausgaben für Baumaßnahmen und Ausstattungen förderfähig. Die Zuweisung darf je Einzelvorhaben 25 000 Euro nicht überschreiten.
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