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Die bisher vom Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde über die Aufgaben nach § 1 hinaus wahrgenommenen Aufgaben werden mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes dem Landkreis als staatliche Aufgaben (Auftragsangelegenheiten) übertragen.
Absatz 1 gilt für den Regionalverbandsdirektor sowie die Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Saarbrücken, der kreisfreien Städte und der Mittelstädte mit der Maßgabe entsprechend, dass an ihre Stelle der Regionalverband Saarbrücken, die Landeshauptstadt Saarbrücken, die kreisfreien Städte und die Mittelstädte treten.