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1Die Landräte und der Regionalverbandsdirektor als untere staatliche Verwaltungsbehörden haben die Grundsätze und Richtlinien der Landesregierung zu beachten. 2Sie haben über alle Vorgänge zu berichten, die für die Landesregierung von Bedeutung sind. 3Zu diesem Zweck können sie sich bei den Landesbehörden in geeigneter Weise unterrichten; diese sind - soweit nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen - zur Auskunft verpflichtet.
Erfüllen die Landräte und der Regionalverbandsdirektor Aufgaben als untere staatliche Verwaltungsbehörden, so werden die für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Dienstkräfte und Einrichtungen vom Landkreis oder dem Regionalverband gestellt.
Für den Regionalverbandsdirektor gelten die Absätze 1 und 2, für die Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Saarbrücken und der kreisfreien Städte Absatz 1 Nr.…
Absatz 1 gilt für den Regionalverbandsdirektor sowie die Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Saarbrücken, der kreisfreien Städte und der Mittelstädte mit der…
Soweit in den in der Anlage 1 zu diesem Gesetz aufgeführten Rechtsvorschriften der Landrat/die Landräte als allgemeine oder besondere untere staatliche…
1Untere Landesbehörden sind die Landräte und der Regionalverbandsdirektor als untere staatliche Verwaltungsbehörden sowie das Bergamt Saarbrücken, die…
Untere Landesbehörden sind die Landrätinnen und Landräte als untere staatliche Verwaltungsbehörden und die Direktorinnen oder Direktoren der Landschaftsverbände…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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