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Die Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 151), wird wie folgt geändert:
Dem § 2 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: „Die Weisungen sollen sich auf allgemeine Anordnungen beschränken und in der Regel nicht in die Einzelausführung eingreifen.“
Dem § 8 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt: „§ 2 Abs. 3 Satz 3 findet keine Anwendung.“
In § 3 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „20 000“ durch die Angabe „17 500“ ersetzt.
§ 13 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „das Regierungspräsidium“ durch die Wörter „die Landesdirektion“ ersetzt.
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „beim Regierungspräsidium“ durch die Wörter „bei der Landesdirektion“ ersetzt.
§ 112 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Rechtsaufsichtsbehörde für kreisangehörige Gemeinden ist das Landratsamt, für Kreisfreie Städte die Landesdirektion. Obere Rechtsaufsichtsbehörde ist für alle Gemeinden die Landesdirektion. Oberste Rechtsaufsichtsbehörde ist das Staatsministerium des Innern.“
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: „(2) Die dem Landratsamt obliegenden Aufgaben sind Weisungsaufgaben. Das Weisungsrecht ist nicht beschränkt. Es wird durch die obere und die oberste Rechtsaufsichtsbehörde ausgeübt. § 2 Abs. 3 Satz 3 findet keine Anwendung.“
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
Dem § 123 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Die obersten Fachaufsichtsbehörden können den Gemeinden für die Erhebung und Verarbeitung von Daten landesweit einheitliche Maßgaben vorgeben und sie dazu verpflichten, Daten in elektronischer Form zu erfassen, zu verarbeiten, zu empfangen und in einem vorgegebenen Format auf einem vorgeschriebenen Weg an eine bestimmte Stelle weiterzugeben. Sie können auch bestimmen, dass zwischen den Behörden einheitliche Verfahren zum elektronischen Austausch von Dokumenten und Daten sowie für die gemeinsame Nutzung von Datenbeständen eingerichtet und weiterentwickelt sowie einheitliche oder zentrale Datenverarbeitungsverfahren angewandt werden. Vorgaben nach den Sätzen 1 und 2 dürfen nur getroffen werden, soweit
der Freistaat Sachsen hierzu durch Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder des Bundes verpflichtet ist,
Aufgaben im Auftrag des Bundes ausgeführt werden (Artikel 85 des Grundgesetzes) oder
dies erforderlich ist
zur Abwehr von oder zur Vorbeugung gegen Gefahren, die dem Gemeinwohl drohen,
zur Durchführung der auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft beruhenden Förder- und Ausgleichsmaßnahmen, soweit sie der Finanzkontrolle unterliegen, oder zur Bearbeitung von sachlich und verfahrenstechnisch damit zusammenhängenden Förder- und Ausgleichsmaßnahmen nach Rechtsvorschriften des Bundes und des Freistaates Sachsen,
zur Erfüllung von Berichts- und Überwachungspflichten, die durch Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder bundesrechtlich vorgegeben sind, oder
zur Vereinfachung von Verwaltungsverfahren mit dem Ziel der Verbesserung der Verwaltungsleistungen oder der Verminderung der Ausgaben des Freistaates Sachsen und der kommunalen Körperschaften.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.