§ 13 Abs. 4 SächsKrGebNGSächsisches Kreisgebietsneugliederungsgesetz
Absatz 2 und 3 gelten für die Arbeitnehmer und Auszubildenden, die im Wege der Rechtsnachfolge in den Dienst eines neuen Landkreises übertreten, entsprechend.
Art. 3 SN-5180Änderung der Gemeindeordnung
„§ 78a Übergangsvorschriften aus Anlaß von Änderungen kommunalrechtlicher Vorschriften Die Verwaltungsgemeinschaften und Verwaltungsverbände haben spätestens…
§ 11 Abs. 2 SN-1133Eingliederungsgesetz Görlitz/Hoyerswerda/Plauen
Die Angestellten, Arbeiter sowie die in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Personen werden in entsprechender Anwendung von § 128 und § 129 Abs. 2 bis 4 BRRG…
Art. 7 Abs. 2 KomLbGGesetz Nr. 1381 zur Kommunalisierung unterer Landesbehörden (KomLbG) Vom 27. November 1996
1Die Arbeitsverhältnisse der im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bei den betroffenen staatlichen Dienststellen beschäftigten Arbeitnehmer und…
Art. 3 KomRÄndG SNKommunalrechtsänderungsgesetz
„§ 78a Übergangsvorschriften aus Anlaß von Änderungen kommunalrechtlicher Vorschriften Die Verwaltungsgemeinschaften und Verwaltungsverbände haben spätestens…